Kostenausgleichsverfahren
Was ist zu tun, wenn die Wohnortgemeinde keine Kindertagesstätte vorhält bzw. wenn kein Platz frei ist?
Sofern die Wohnortgemeinde keine Kindertagesstätte unterhält bzw. wenn in der Kindertagesstätte der Wohnortgemeinde kein Platz frei ist, kann unter Vorschaltung des Kostenausgleichsverfahrens nach § 25 a des Kindertagesstättengesetzes für Schleswig-Holstein ein Platz in einer auswärtigen Gemeinde gesucht werden.
Im Regelfall hält die Wohnortgemeinde eine Kindertagesstätte vor. Trotz des Rechtsanspruches und Erfüllung der Quote an vorzuhaltenden Plätzen kann es vorkommen, dass kein freier Platz zur Verfügung steht. In diesem Falle besteht die Möglichkeit, einen Platz in einer auswärtigen Kindertagesstätte zu suchen und zu beanspruchen. Der entsprechende Bedarf ist drei Monate vor dem Aufnahmedatum bei der Wohnortgemeinde anzumelden. Wenn die Wohnortgemeinde innerhalb dieser Frist keinen Platz zur Verfügung stellen kann, ist sie zur Kostenübernahme der Platzkosten in der auswärtigen Kindertagesstätte verpflichtet und stellt eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung aus.
Im Kreis Rendsburg-Eckernförde ist ein Pauschalierungssatz festgesetzt worden. Er beträgt 51,-- EUR pro täglicher Betreuungsstunde pro Monat für einen Regelgruppenplatz und 68,-- EUR/Std./Monat für einen Krippenplatz und wird direkt von der Wohnortgemeinde an die Standortgemeinde gezahlt.
Unabhängig von dieser Pauschale zahlen die Eltern und/bzw. Personensorgeberechtigten den von der auswärtigen Kindertagesstätte festgelegten Elternbeitrag.
Das Formular Kostenausgleichsverfahren als Download erhalten Sie hier.