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24145 Meimersdorf


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Gemeinden, Ämter oder Städte können für ihr Gebiet für Zweit- oder Nebenwohnungen eine Zweitwohnungsteuer erheben.


Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- beziehungsweise Nebenwohnung für den persönlichen Lebensbedarf) erhoben werden. Die Städte und Gemeinden in Schleswig-Holstein können in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungsteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungsteuer besteht nicht.

In der Regel betrifft dies alle Personen, die im betreffenden Ort eine Wohnung bezogen und diese als Nebenwohnung gemeldet haben. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet.

Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.

Generell von der Zweitwohnungsteuer befreit sind nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete, die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung unterhalten.

 

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bürgerbüro, früher: Einwohnermeldeamt), in deren/dessen Bezirk Ihre Zweitwohnung/Nebenwohnung liegt.

 

Ansprechpartner

Landeshauptstadt Kiel - Amt für Finanzwirtschaft, Sachbereich Sonstige Gemeindesteuern

Hopfenstraße 30
24103 Kiel
|   Fax: +49 431 901-61701
E-Mail: steuer[at]kiel.de

Postanschrift:

24099 Kiel


Öffnungszeiten:

Mo - Fr 8:30 - 13:00 Uhr
Do 14:00 - 16:00 Uhr
Mi geschlossen

Mitarbeiter (Landeshauptstadt Kiel - Amt für Finanzwirtschaft, Sachbereich Sonstige Gemeindesteuern)

Buchstabe A-C Icon Vcard

Tel: +49 431 901-1777   |   Fax: +49 431 901-61701
E-Mail: steuer[at]kiel.de
|   Zimmer: 2.12  

Mitarbeiter (Landeshauptstadt Kiel - Amt für Finanzwirtschaft, Sachbereich Sonstige Gemeindesteuern)

Buchstabe D-J Icon Vcard

Tel: +49 431 901-1776   |   Fax: +49 431 901-61701
E-Mail: steuer[at]kiel.de
|   Zimmer: 2.11  

Mitarbeiter (Landeshauptstadt Kiel - Amt für Finanzwirtschaft, Sachbereich Sonstige Gemeindesteuern)

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Tel: +49 431 901-1771   |   Fax: +49 431 901-61701
|   Zimmer: 2.13  

Mitarbeiter (Landeshauptstadt Kiel - Amt für Finanzwirtschaft, Sachbereich Sonstige Gemeindesteuern)

Buchstabe M-R Icon Vcard

Tel: +49 431 901-1775   |   Fax: +49 431 901-61701
E-Mail: steuer[at]kiel.de
|   Zimmer: 2.12  

Mitarbeiter (Landeshauptstadt Kiel - Amt für Finanzwirtschaft, Sachbereich Sonstige Gemeindesteuern)

Buchstabe S-Z Icon Vcard

Tel: +49 431 901-1778   |   Fax: +49 431 901-61701
E-Mail: steuer[at]kiel.de
|   Zimmer: 2.13  


Landeshauptstadt Kiel - Amt für Finanzwirtschaft, Stadtkasse

Fleethörn 26
24103 Kiel
Tel: +49 431 901-4110   |   Fax: +49 431 901-64115
E-Mail: stadtkasse[at]kiel.de

Postanschrift:

24099 Kiel


Öffnungszeiten:

Montag 08:30 - 13:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 13:00 Uhr
Mittwoch 8.30 - 13.00 Uhr mit Ausnahme der Barkasse, diese ist am Mittwoch geschlossen!
Donnerstag 08:30 - 13:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr