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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Wenn Sie aufgrund von Krankheit oder anderen Umständen Ihren Haushalt vorübergehend nicht weiterführen können und auch keine andere Person im Haushalt dies übernehmen kann, können Sie Hilfe zur Weiterführung des Haushalts beantragen.


Wenn Sie aufgrund einer Notlage Ihren Haushalt vorübergehend nicht mehr weiterführen können – sei es wegen Krankheit, Haft, Erholungsmaßnahmen oder auch nach einem Todesfall – und auch keine andere Person im Haushalt dies übernehmen kann, können Sie Hilfe zur Weiterführung des Haushalts bei dem für Sie zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragen. Die Hilfe können Sie erhalten, wenn es notwendig und sinnvoll ist, den Haushalt weiterzuführen, beispielsweise, weil Sie Kinder versorgen müssen.

Sie können im Rahmen der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts Unterstützung bei allen Tätigkeiten erhalten, die Sie zumindest teilweise nicht mehr bewältigen können. Dazu gehört sowohl die Hausarbeit als auch die persönliche Betreuung von Kindern und anderen im Haushalt lebenden Familienmitgliedern.

Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ist eine Sozialleistung, bei der Ihr Einkommen und Vermögen zugrunde gelegt werden. Sie wird nur erbracht, wenn Sie die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhalten, wie zum Beispiel Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse, Hilfen zur Pflege oder zur Erziehung.

Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts soll Sie in der Regel nur vorübergehend unterstützen. Sie können sie daher nur für eine Übergangszeit beantragen. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn durch die Hilfe eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann.

Kurztext

  • Hilfe zur Weiterführung des Haushalts Bewilligung.
  • Personen können Hilfe zur Weiterführung des Haushalts beantragen, wenn

    • ein eigener Haushalt besteht,
    • die haushaltsführende Person aufgrund einer vorübergehenden Notlage den Haushalt nicht selbst weiterführen kann,
    • keine anderen Haushaltsangehörigen diesen weiterführen können,
    • die Weiterführung des Haushalts geboten ist,
    • kein anderer, zum Beispiel kein Träger anderer Sozialleistungen die Hilfe übernimmt, beispielsweise durch Anspruch auf Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Erziehung oder Leistungen durch die Krankenkassen

  • Leistung ist abhängig vom einzusetzenden Einkommen und Vermögen der haushaltsführenden Person
  • Hilfe umfasst in der Regel

    • Betreuung von Haushaltsangehörigen, zum Beispiel Kindern,
    • für die Weiterführung des Haushalts notwendige Tätigkeiten

  • Hilfe wird vorübergehend erbracht (Beschränkung gilt nicht, wenn durch die Hilfe eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann)
  • zuständig: Träger der Sozialhilfe

 

Sozialamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

 

  • Weder Sie selbst als haushaltsführende Person noch eine andere Person des Haushalts kann aufgrund einer vorübergehenden Notlage diesen weiterführen.
  • Es ist notwendig und sinnvoll den Haushalt weiterzuführen, beispielsweise weil Sie minderjährige, schulpflichtige Kinder betreuen.
  • Sie sind auf die Unterstützung angewiesen, da Sie die Hilfe im Haushalt nicht selbst finanzieren können.
  • Die Hilfe ist nur vorübergehend notwendig. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn Sie durch die Hilfe eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermeiden oder aufschieben können.

 

§ 70 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe Widerspruch einlegen.
  • Klage
    Gegen den Widerspruchsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe Klage beim zuständigen Sozialgericht einlegen.

 

Ansprechpartner

Amt für Wohnen und Grundsicherung, Sachbereich Grundsicherung, Besondere Hilfen

Deliusstraße 2
24114 Kiel
|   Fax: +49 431 901-63391
E-Mail: Grundsicherung[at]kiel.de


Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag und Donnerstag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr nach vorheriger Terminvereinbarung


Fallmanagement in der Hilfe zur Pflege

Stephan-Heinzel-Straße 2
24116 Kiel
Tel: +49 431 901-5038   |   Fax: +49 431 901-741153
E-Mail: soziale.dienste[at]kiel.de


Öffnungszeiten:

Montag 08:30 - 12:30 Uhr

Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr

Freitag 08:30 - 12:30 Uhr


Landeshauptstadt Kiel - Amt für Soziale Dienste : Leistungen der Hilfe zur Pflege für die Sozialzentrumsbereiche Gaarden und Süd

Stephan-Heinzel-Straße 2
24116 Kiel
Tel: +49 431 901-3242   |   Fax: +49 431 901-741153
E-Mail: soziale.dienste[at]kiel.de


Öffnungszeiten:

Montag 08:30 - 12:30 Uhr

Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr

Freitag 08:30 - 12:30 Uhr


Landeshauptstadt Kiel - Amt für Soziale Dienste : Leistungen der Hilfe zur Pflege für die Sozialzentrumsbereiche Mitte und Mettenhof

Stephan-Heinzel-Straße 2
24116 Kiel
Tel: +49 431 901-4412   |   Fax: +49 431 901-63373
E-Mail: soziale.dienste[at]kiel.de


Öffnungszeiten:

Montag 08:30 - 12:30 Uhr

Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr

Freitag 08:30 - 12:30 Uhr


Landeshauptstadt Kiel - Amt für Soziale Dienste : Leistungen der Hilfe zur Pflege für die Sozialzentrumsbereiche Ost und Nord

Stephan-Heinzel-Straße 2
24116 Kiel
Tel: +49 431 901-3264   |   Fax: +49 431 901-741153
E-Mail: soziale.dienste[at]kiel.de


Öffnungszeiten:

Montag 08:30 - 12:30 Uhr

Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr

Freitag 08:30 - 12:30 Uhr


Landeshauptstadt Kiel - Amt für Wohnen und Grundsicherung, Sachbereich Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Deliusstraße 2
24114 Kiel
|   Fax: +49 431 901-63391
E-Mail: Hilfe-zum-Lebensunterhalt[at]kiel.de


Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag und Donnerstag 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr

Donnerstag 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Um Terminvereinbarung wird gebeten.

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|   Zimmer: 235  

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Tel: +49 431 901-3391   |   Fax: +49 431 901-63391
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