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24145 Meimersdorf


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Wenn Sie sich die Fahrtkosten für den Schulweg Ihres Kindes erstatten lassen möchten, dann müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.


Die Schülerbeförderung ist Aufgabe der Schulträger der in den Kreisen liegenden öffentlichen Schulen. Hiervon abweichend ist in einigen Fällen unmittelbar der Kreis Träger der Schülerbeförderung. Für die Durchführung und Organisation dieser Aufgabe sind die Schulträger beziehungsweise die Kreise eigenverantwortlich zuständig.

Von den Regelungen zur Schülerbeförderung sind nicht alle Schülerinnen und Schüler erfasst. So werden für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 11 bis 13 und für diejenigen in den kreisfreien Städten keine entsprechenden Leistungen gewährt. Auch für den Besuch berufsbildender Schulen ist keine Schülerbeförderung vorgesehen.

Die weiteren Voraussetzungen für die Schülerbeförderung regeln die jeweiligen Schülerbeförderungssatzungen der Kreise.

 

An die Gemeinde-, Amts-, Stadt- oder Kreisverwaltung (Fachdienst Schule).

 

§ 114 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG).

§ 114 SchulG - Schülerbeförderung

 

Die Schülerbeförderungssatzungen der Kreise können vorsehen, dass die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler an den Kosten der Schülerbeförderung beteiligt werden.

 

Ansprechpartner

Landeshauptstadt Kiel - Amt für Schulen, Sachbereich Schulunterhaltung, Berichtswesen und Statistik

Andreas-Gayk-Straße 31
24103 Kiel
|   Fax: +49 431 901-62940
E-Mail: schulen[at]kiel.de


Öffnungszeiten:

Montag 08:30 - 13:00 Uhr

Dienstag 08:30 - 13:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 08:30 - 13:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr

Freitag 08:30 - 13:00 Uhr

Mitarbeiter (Landeshauptstadt Kiel - Amt für Schulen, Sachbereich Schulunterhaltung, Berichtswesen und Statistik)

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