Kinderreisepass beantragen
Kinderreisepass beantragen
Seit dem 01.01.2024 können Sie keinen neuen Kinderreisepass mehr beantragen.
Seit dem 1. Januar 2024 werden keine Kinderreisepässe mehr neu ausgestellt oder verlängert.
Wenn Sie einen bereits ausgestellten Kinderreisepass besitzen, können Sie diesen bis zum Ende seiner Gültigkeit weiterverwenden, wenn das Kind auf dem Foto noch eindeutig erkennbar ist.
Sollten Sie umziehen und eine neue Adresse haben, müssen Sie die Adresse auf dem Kinderreisepass bei Ihrer zuständigen Behörde (zum Beispiel Bürgeramt) ändern lassen.
Sollte der Kinderreisepass verloren oder gestohlen werden, müssen Sie dies ebenfalls unverzüglich bei der Polizei melden.
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
§ 1 Passgesetz (PassG) (Passpflicht)
§ 4 Passgesetz (PassG) (Passmuster)
§ 5 Passgesetz (PassG) (Gültigkeitsdauer)
§ 6 Passgesetz (PassG) (Ausstellung eines Passes)
§ 19 Passgesetz (PassG) (Zuständigkeit)
§ 25 Passgesetz (PassG) (Ordnungswidrigkeiten)
§ 2 Passverordnung (PassV) (Muster für den Kinderreisepass)
§ 5 Passverordnung (PassV) (Lichtbild)
§ 15 Passverordnung (PassV) (Gebühren)
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV)
Ansprechpartner
Landeshauptstadt Kiel - Stadtamt Rathaus, Einwohner*innen-Angelegenheiten
Fleethörn 9
24103 Kiel
Tel:
+49 431 901-900
|
Fax:
+49 431 901-62716
E-Mail:
ema[at]kiel.de
Web:
www.kiel.de/rathaus/service/_zustaendigkeitsfinder/buerger_und_ordnungsamt/ema/selbstbedienungs_terminal_ema_rathaus.php
Öffnungszeiten:
Montag 07:30 - 16:00 Uhr
Dienstag 07:30 - 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:00 Uhr
Hinweis:
Bitte beachten Sie die weiteren Hinweise zu Terminvereinbarungen und Spontansprechstunden
Mitarbeiter (Landeshauptstadt Kiel - Stadtamt Rathaus, Einwohner*innen-Angelegenheiten)
Tel:
+49 431 901-2706