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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Gemeinden, Ämter oder Städte können für ihr Gebiet eine Hundesteuer erheben.


Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes und einer kommunalen Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer erhoben werden.

Halter eines Hundes ist, wer nicht nur vorübergehend

  • über dessen Pflege, Verwendung, Beaufsichtigung etc. entscheidet, also die Bestimmungsmacht hat,
  • aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt,
  • den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres in Anspruch nimmt und
  • das Risiko seines Verlustes trägt.

Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig binnen 14 Tagen vor.

Je nach Regelung in der Gemeinde erhält der Hundehalter eine Hundesteuermarke, die mitgeführt oder am Halsband des Hundes befestigt und nach Abmeldung wieder abzugeben ist.

Darüber hinaus ist nach § 5 Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) ein Hund, der älter als drei Monate ist, durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Diese Nummer ist bei An- oder Abmeldung anzugeben.

 

An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

 

Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit einer kommunalen Satzung

§ 5 Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG)

 

Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor, etwa für Hunde, die zu bestimmten Bewachungszwecken gehalten werden (zum Beispiel Bewachung von Herden oder abgelegenen Wohngebäuden) sowie für Blindenhunde und Sanitätshunde.

 

Ansprechpartner

Landeshauptstadt Kiel - Amt für Finanzwirtschaft, Sachbereich Sonstige Gemeindesteuern

Hopfenstraße 30
24103 Kiel
|   Fax: +49 431 901-61701
E-Mail: steuer[at]kiel.de

Postanschrift:

24099 Kiel


Öffnungszeiten:

Mo - Fr 8:30 - 13:00 Uhr
Do 14:00 - 16:00 Uhr
Mi geschlossen

Mitarbeiter (Landeshauptstadt Kiel - Amt für Finanzwirtschaft, Sachbereich Sonstige Gemeindesteuern)

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Tel: +49 431 901-1777   |   Fax: +49 431 901-61701
E-Mail: steuer[at]kiel.de
|   Zimmer: 2.12  

Mitarbeiter (Landeshauptstadt Kiel - Amt für Finanzwirtschaft, Sachbereich Sonstige Gemeindesteuern)

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Tel: +49 431 901-1776   |   Fax: +49 431 901-61701
E-Mail: steuer[at]kiel.de
|   Zimmer: 2.11  

Mitarbeiter (Landeshauptstadt Kiel - Amt für Finanzwirtschaft, Sachbereich Sonstige Gemeindesteuern)

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Tel: +49 431 901-1771   |   Fax: +49 431 901-61701
|   Zimmer: 2.13  

Mitarbeiter (Landeshauptstadt Kiel - Amt für Finanzwirtschaft, Sachbereich Sonstige Gemeindesteuern)

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Tel: +49 431 901-1775   |   Fax: +49 431 901-61701
E-Mail: steuer[at]kiel.de
|   Zimmer: 2.12  

Mitarbeiter (Landeshauptstadt Kiel - Amt für Finanzwirtschaft, Sachbereich Sonstige Gemeindesteuern)

Buchstabe S-Z Icon Vcard

Tel: +49 431 901-1778   |   Fax: +49 431 901-61701
E-Mail: steuer[at]kiel.de
|   Zimmer: 2.13  


Landeshauptstadt Kiel - Amt für Finanzwirtschaft, Stadtkasse

Fleethörn 26
24103 Kiel
Tel: +49 431 901-4110   |   Fax: +49 431 901-64115
E-Mail: stadtkasse[at]kiel.de

Postanschrift:

24099 Kiel


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Montag 08:30 - 13:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 13:00 Uhr
Mittwoch 08:30 - 13:00 Uhr (ab 01.08.2024: geschlossen)
Donnerstag 08:30 - 13:00 Uhr und zusätzlich 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr