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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Die Geburt eines Kindes muss beim Standesamt angezeigt werden.


Die Geburt eines Kindes muss beim Standesamt angezeigt werden.

Die Anzeigepflicht trifft bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen der Geburtshilfen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige einer Geburt in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

  • jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
  • jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Zur letzten Fallgruppe gehören insbesondere Hebammen und Ärzte.

 

An das Standesamt der Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in dessen/deren Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde.

 

Die Geburt eines Kindes muss binnen einer Woche angezeigt werden.

 

Zur Anzeige der Geburt eines Kindes sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet: ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
  • Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet: die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärung,
  • Personalausweis, Reisepass oder ein anderes Passersatzpapier der Eltern.

 

Ansprechpartner

Landeshauptstadt Kiel - Standesamt, Geburten und Sterbefälle

Fleethörn 26
24103 Kiel
Tel: +49 431 901-5055  
E-Mail: Namensaenderung[at]kiel.de


Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag, Donnertag: 08:30 Uhr - 13:00 Uhr

Donnerstag zusätzlich: 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

Freitag: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr

Mitarbeiter (Landeshauptstadt Kiel - Standesamt, Geburten und Sterbefälle)

Mitarbeiter/in Icon Vcard

Tel: +49 431 901-5055  
E-Mail: Geburten[at]kiel.de

Mitarbeiter (Landeshauptstadt Kiel - Standesamt, Geburten und Sterbefälle)

Mitarbeiter/in Icon Vcard

Tel: +49 431 901-2376   |   Fax: +49 431 901-62747
E-Mail: geburten[at]kiel.de