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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Ziel des Bildungspaketes ist es, Kindern aus finanziell schwachen Familien die notwendigen Bildungs- und Teilhabeangebote nicht vorzuenthalten.


Als berechtigte Person beziehungsweise als Eltern haben Sie die Möglichkeit, hierfür vom Staat eine finanzielle Förderung zu beantragen. Die Förderung betrifft folgende Bereiche:

Bis maximal zum 18. Lebensjahr:

  • Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, z.B. im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich bis zu 15,00 EUR gefördert.

Bis max. zum 25. Lebensjahr:

  • Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird mit 195,00 EUR jährlich (130,00 EUR für das erste, 65,00 EUR für das zweite Schulhalbjahr) gefördert.
  • Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
  • Für eintägige Ausflüge von Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erstattet.
  • Für mehrtägige Ausflüge von Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
  • Zuschüsse für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern (falls in schulischer Verantwortung) sowie von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden gezahlt.
  • Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) werden übernommen (Eigenanteil, soweit die Fahrkarte auch außerhalb der Schülerbeförderung einsetzbar ist).

Kurztext

Als berechtigte Person beziehungsweise als Eltern haben Sie die Möglichkeit, hierfür vom Staat eine finanzielle Förderung zu beantragen. Die Förderung betrifft folgende Bereiche:

Bis maximal zum 18. Lebensjahr:

· Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, z.B. im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich bis zu EUR 10,00 gefördert.

Bis max. zum 25. Lebensjahr:

  • Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird mit 195,00 EUR jährlich (130,00 EUR für das erste, 65,00 EUR für das zweite Schulhalbjahr) gefördert.
  • Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
  • Für eintägige Ausflüge von Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erstattet.
  • Für mehrtägige Ausflüge von Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
  • Zuschüsse für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern (falls in schulischer Verantwortung) sowie von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden gezahlt. Der Eigenanteil beträgt EUR 1,00 pro Tag.
  • Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) werden übernommen (Eigenanteil, soweit die Fahrkarte auch außerhalb der Schülerbeförderung einsetzbar ist).

 

Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten Sie auf Antrag. Erkundigen Sie sich möglichst vorab bei der zuständigen Stelle, wie Sie Leistungen aus dem Bildungspaket am einfachsten beantragen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen auf Wunsch auch bei der Antragstellung. Füllen Sie die benötigten Vordrucke aus, unterschreiben Sie den Antrag und stellen Sie die notwendigen Nachweise zusammen. Senden Sie die vollständigen Antragsunterlagen mit der Post an die zuständige Stelle oder geben Sie diese persönlich dort ab. Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und welche Angebote Ihr Kind wahrnehmen kann.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Kinder und Jugendliche bis 25 Jahren, die ihre Bildungs- und Teilhabebedarfe nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen oder eigenem Einkommen und Vermögen der Familie decken können und die deshalb einen Anspruch auf

  • Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder
  • Sozialhilfe
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

haben oder deren Familien

  • Kinderzuschlag oder
  • Wohngeld

beziehen.

Altersobergrenze für Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit: 18 Jahre.

Welche Fristen muss ich beachten?

Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach dem Bundeskindergeldgesetz (für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld) verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.

 

  • gegebenenfalls Angabe der Kindergeldnummer
  • Nachweis der Bedürftigkeit, z.B. durch Bescheid über:

    • Kinderzuschlag
    • Wohngeld
    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

  • gegebenenfalls Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise
  • soweit erforderlich Bescheinigungen der Schule

Die zuständige Stelle informiert Sie über weitere eventuell erforderliche Unterlagen.

 

§§ 28 ff Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

§ 27a i.V.m. §§ 34 ff und § 42 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII)

§§ 2f Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

§ 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

§ 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

§§ 34 f. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

§§ 28 f. Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)

§ 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

§ 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

 

Ansprechpartner

Jobcenter Kiel

Postfach 7007
24170 Kiel
Tel: +49 431 709-1525   |   Fax: +49 431 709-1860
E-Mail: jobcenter-kiel[at]jobcenter-ge.de
Web: www.jobcenter-kiel.de/


Öffnungszeiten:

Telefonische Anfragen Montag-Freitag von 08:00-18:00 Uhr unter 0431 - 709 1525

Persönliche Vorsprache sind in jedem Jobcenter-Standort innerhalb der Öffnungszeiten Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 07:00 bis 12:00 Uhr möglich.

Aktuelle Hinweise erhalten Sie auf der Internetseite des Jobcenters unter:
www.jobcenter-kiel.de/kontakt/

Nutzen Sie auch unsere Service-Angebote, um Ihr Anliegen ohne Vorsprache zu klären: sicher, bequem und zuverlässig.
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Landeshauptstadt Kiel - Amt für Wohnen und Grundsicherung, Abteilung Wohngeld, Bildungs- und Teilhabeleistungen

Stresemannplatz 5
24103 Kiel
|   Fax: +49 431 901-62350
E-Mail: wohngeld[at]kiel.de
Web: www.kiel.de/de/politik_verwaltung/service/_leistung.php?id=8938711


Öffnungszeiten:

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Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag geschlossen

Hinweis:
Sie brauchen einen Termin. Rufen Sie bitte an:
Telefon 0431 901-2305
oder 0431 901-2382
oder 0431 901-2317


Landeshauptstadt Kiel - Amt für Wohnen und Grundsicherung, Sachbereich Bildung und Teilhabe (Bildungspaket)

Stephan-Heinzel-Straße 2
24116 Kiel
Tel: +49 431 901-3305   |   Fax: +49 431 901-63373
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Öffnungszeiten:

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Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr

Freitag 08:30 - 12:30 Uhr


Landeshauptstadt Kiel - Amt für Wohnen und Grundsicherung, Sachbereich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Deliusstraße 2
24114 Kiel
|   Fax: +49 431 901-63338
E-Mail: Unterbringung-Asyl[at]kiel.de
Web: www.kiel.de/de/politik_verwaltung/service/_organisationseinheit.php?id=9033618


Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag, Donnerstag 08.30 bis 12.30 Uhr

Donnerstag 14.00 bis 16.00 Uhr

Eine Vorsprache ist während der Öffnungszeiten möglich. Ein Termin ist nicht notwendig

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Donnerstag 14.00 bis 16.00 Uhr

Eine Vorsprache ist während der Öffnungszeiten möglich. Ein Termin ist nicht notwendig

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