Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Wer ist zuständig?

Zuständig für die Erklärung zum Austritt aus der Kirche ist das Standesamt des Wohnsitzes.

Welche Unterlagen sind vorzulegen?

Der Kirchenaustritt muss persönlich unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes erklärt werden.

 

 

Wer kann den Austritt aus seiner Religionsgemeinschaft erklären?

Jeder, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist, kann seinen Austritt aus seiner Religionsgemeinschaft erklären.

Kinder zwischen zwölf und 14 Jahren können durch eine entsprechende Erklärung des oder der Erziehungsberechtigten austreten; das Kind muss hierzu allerdings seine Zustimmung erteilen.

Bei Kindern unter zwölf Jahren erklärt allein der Erziehungsberechtigte den Austritt.

Das persönliche Erscheinen im Standesamt ist aufgrund Ihrer notwendigen Unterschrift sowie zur Identitätsprüfung unabdingbar.

Welche Kosten entstehen?

Der Kirchenaustritt  wird wirksam am Tag der Erklärung und kostet 20 Euro.

Ein Kircheneintritt oder Kirchenwiedereintritt ist bei der maßgeblichen Kirchengemeinde zu erklären.