Auskunft aus dem Altlasten- oder Bodenschutzkataster beantragen
Auskunft aus dem Altlasten- oder Bodenschutzkataster beantragen
Sie möchten wissen, ob auf einem Grundstück ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht? Dann können Sie eine Auskunft aus dem Altlastenkataster bei der dafür zuständigen Behörde beantragen.
Altlastverdachtsflächen sind zum einen Grundstücke stillgelegter Betriebe/Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umwelt-gefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (Altstandorte) und zum anderen Grundstücke stillgelegter Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen).
Die zuständige Behörde führt ein Altlastenkataster, in dem altlastverdächtige Flächen registriert werden.
Ein Grundstückseigentümer oder eine Person mit berechtigtem Interesse benötigt aus verschiedenen Gründen die Information, ob für ein Grundstück ein möglicher Altlastverdacht besteht. Dazu kann man bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Auskunft aus dem Altlastenkataster stellen.
Für die Erteilung der Auskunft an Personen, die nicht selbst Eigentümer des angefragten Grundstücks sind, muss eine Vollmacht des Eigentümers vorgelegt werden.
Kurztext
- Altlasten- und Bodenschutzkataster Auskunft
-
Ein Grundstückseigentümer oder eine Person mit berechtigtem Interesse möchte wissen, ob ein Grundstück mit Schadstoffen verunreinigt ist oder ein Verdacht auf eine Verunreinigung besteht.
- Ist der Antragsteller nicht selbst Eigentümer des angefragten Grundstücks, muss eine Vollmacht des Eigentümers vorgelegt werden.
Zuständige Behörde: Untere Bodenschutzbehörden der Kreise und kreisfreien Städte
Bitte wenden Sie sich an die Bodenschutzbehörde nach länderspezifischer Verwaltungsstruktur.
In Schleswig-Holstein ist für die Auskunftserteilung aus dem Boden- und Altlastenkataster die untere Bodenschutzbehörde des Kreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt zuständig, in dem sich das relevante Grundstück befindet.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt der Bodenschutzbehörde nach länderspezifischer Verwaltungsstruktur.
In Schleswig-Holstein ist für die Auskunftserteilung aus dem Boden- und Altlastenkataster die untere Bodenschutzbehörde des Kreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt zuständig, in dem sich das relevante Grundstück befindet.
Wenn Sie wissen wollen, ob für ein Grundstück behördliche Informationen über Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen vorhanden sind, stellen Sie einen Antrag auf Auskunft aus dem Altlastenkataster.
Das entsprechende Antragsformular mit den notwendigen Informationen wird an die zuständige Behörde, in deren Zuständigkeitsgebiet das betreffende Grundstück liegt, weitergeleitet.
Sie erhalten dann eine Mitteilung der Behörde, ob das betroffene Grundstück im Altlastenkataster registriert ist und welche Informationen dort verzeichnet sind. Da das Altlastenkataster kontinuierlich fortgeschrieben wird, stellt diese Altlastenauskunft den Ist-Zustand dar, spätere Änderungen bleiben vorbehalten.
Voraussetzungen
Sollten Sie nicht selbst Grundstückseigentümer des Grundstücks sein, für das Sie die Auskunft aus dem Altlastenkataster beantragen, müssen Sie dem Antrag eine Vollmacht des Grundstückseigentümers beifügen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Auskunft kann jederzeit beantragt werden.
Bearbeitungsdauer
je nach Aufwand, in der Regel 2 - 4 Wochen
Es fallen Gebühren gemäß dem Verwaltungsaufwand an.
Die Gebührenerhebung erfolgt hierbei entsprechend der Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH-KostenVO) (in der aktuell gültigen Fassung). Genauere Informationen hierzu erteilt Ihnen die für die Auskunftserteilung zuständige Behörde.
Es ist ein Antrag notwendig, der nachfolgende Angaben benötigt:
- Ihren Namen und Anschrift,
- die genaue Bezeichnung mit Adresse und/oder Gemarkung, Flur- und Flurstücksnummer des betreffenden Flurstücks,
- fügen Sie gegebenenfalls einen Lageplan hinzu,
- fügen Sie eine Vollmacht des Grundstückseigentümers bei, wenn das Grundstück nicht Ihr Eigentum ist.
Wenn die antragstellende Person nicht Grundstückseigentümer ist: Vollmacht des Grundstückseigentümers
Zur Verkürzung der Bearbeitungsdauer fügen Sie der Anfrage nachfolgende Dokumente bei:
a) als Eigentümerin/Eigentümer des angefragten Grundstückes: einen Eigentumsnachweis (Eigentumserklärung oder Kopie Grundbuchauszug),
b) als Nichteigentümerin/ Nichteigentümer des angefragten Grundstückes: eine Vollmacht/Einverständniserklärung der Grundstückseigentümerin/ des Grundstückseigentümers zur Einsichtnahme in das Boden- und Altlastenkatasters für das betreffende Grundstück
- Formularbezeichnung: in Planung
- gegebenenfalls Verlinkung zum vorgenannten Formular:
- Onlineverfahren möglich: in Planung
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Online-Antrag:
Sofern die für das Anliegen zuständige untere Bodenschutzbehörde eine Online-Antragstellung zur Auskunft aus dem Boden- und Altlastenkataster anbietet, nutzen Sie gerne den hierzu bereitgestellten Onlinedienst durch Klick auf den hier aufgeführten Link unter Zum Online-Antrag. Wichtig hierbei: Um an die richtige Behörde verwiesen zu werden, muss bei der hier im Zuständigkeitsfinder eingegebenen Abfrage Wo? der Ort angegebene werden, in dem das betreffende Grundstück/Flurstück liegt, für das die Anfrage gestellt wird. Nur so kann der Online-Antrag an die dafür zuständige Behörde weitergeleitet werden.
Antragsvordrucke:
Sollte der Onlinedienst von der zuständigen Behörde noch nicht freigeschaltet und daher noch kein Link zum Onlinedienst auf dieser Seite verfügbar sein, sind in der Regel die erforderlichen Antragsvordrucke auf der Homepage der für die Anfrage zuständigen unteren Bodenschutzbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt als Download verfügbar.
Was sollte ich noch wissen?
Die Ihnen erteilte Auskunft basiert auf Informationen aus dem aktuellen Altlastenkataster. Das Altlastenkataster wird laufend fortgeschrieben, Änderungen und Aktualisierungen bleiben vorbehalten. Es wird keine Gewähr für die Aktualität und die Vollständigkeit des Altlastenkatasters und der daraus erteilten Auskünfte übernommen.
Weiterführende Informationen zu altlastverdächtigen Flächen und Altlasten einschließlich dem Altlastenkataster beziehungsweise Altlasteninformationssystem (Boden- und Altlastenkataster gemäß § 5 LBodSchG) finden Sie im Landesportal des Umweltministeriums und auf der Seite des Liegenschaftskatasters Schleswig-Holstein siehe unten.
Informationen über mögliche Kampfmittelbelastungen sind ausdrücklich nicht Inhalt der Auskunft aus dem Boden- und Altlastenkataster. Informationen hierzu erhalten Sie beim Kampfmittelräumdienst des Landeskriminalamtes Schleswig-Holstein. Dort kann auch ein Antrag auf Überprüfung einer Fläche auf Kampfmittelbelastungen per Luftbildauswertung (Gefahrerkundung auf Kampfmittel) gestellt werden.
Ansprechpartner
Kreis Rendsburg-Eckernförde
Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Tel:
+49 4331 202-0
|
Fax:
+49 4331 202-295
E-Mail:
info[at]kreis-rd.de
Web:
www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de
Postanschrift:
Kaiserstraße 8
24768
Rendsburg
Öffnungszeiten:
Für die Bereiche Bauaufsicht, Kfz-Zulassung und Zuwanderung können online Termine vereinbart werden. Soweit möglich, bevorzugen Sie bitte den Kontakt per Telefon oder E-Mail.
Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-17:30 Uhr
Mi. 7:15-12:00 Uhr
Do. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr
Fr. 8:00-12:00 Uhr
Abweichende Öffnungszeiten gelten für:
Zuwanderung
Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 und 14:00-17:30 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 8:00-12:00 Uhr
Fr. geschlossen
Aufzug vorhanden: ja
Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle
Kaisertraße 10
24768 Rendsburg
Tel:
+49 4331 202-0
|
Fax:
+49 4331 202-295
E-Mail:
info[at]kreis-rd.de
Postanschrift:
Kaiserstraße 8
24768
Rendsburg
Öffnungszeiten:
Mo 8.00-12.00 Uhr;
Di 8.00-12.00 Uhr und 14.00-17.30 Uhr;
Mi 7.15-12.00 Uhr;
Do 8.00-12.00 Uhr und 14.00-16.00 Uhr;
Fr 8.00-12.00 Uhr
Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle)
Fachdienst
Tel:
+49 4331 202-497
|
Fax:
+49 4331 202-527
E-Mail:
silke.schuenemann[at]kreis-rd.de
Etage:
1. OG
|
Zimmer:
113